Wissenswertes
Die Künstlersozialabgabe
12.04.2009 16:53
Keineswegs nur Sache der Künstler
Die Künstlersozialabgabe ist ein „Arbeitgeberanteil", den Unternehmen für Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten abführen müssen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Sozialversicherung für abhängig Beschäftigte ist es bei der Künstlersozialabgabe unerheblich, ob die beauftragten Künstler oder Publizisten tatsächlich über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind oder nicht. Damit handelt es sich bei der Künstlersozialabgabe um einen nicht personenbezogenen, pauschal auf den Umsatz erhobenen Beitragsanteil zur Sozialversicherung freischaffender Künstler. Die Künstlersozialabgabe muss also auch für Leistungen von Künstlern und Publizisten gezahlt werden, die nur nebenberuflich künstlerisch oder publizistisch tätig sind oder diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben, die sich ständig im Ausland aufhalten oder dort tätig sind.
Folglich ist die Künstlersozialabgabe für alle Künstler und Publizisten zu entrichten, die Leistungen als Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende oder sonstige freie Mitarbeiter erbringen. Damit muss für alle künstlerischen oder publizistischen Leistungen grundsätzlich entweder der Arbeitgeberanteil zur allgemeinen Sozialversicherung für abhängig Beschäftigte oder aber die Künstlersozialabgabe für freischaffende entrichtet werden.
Gemäß Sozialgesetzbuch sind Auftraggeber nicht berechtigt, die Künstlersozialabgabe vom Entgeld des Künstlers abzuziehen oder ein um die Abgabe verringertes Entgeld zu vereinbaren.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wurde 1983 in Kraft gesetzt, um selbständigen Journalisten und Künstlern eine Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu ermöglichen. Die zur Umsetzung des KSVG ins Leben gerufene Künstlersozialkasse (KSK) hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach dem KSVG zu prüfen und die Beitragsanteile der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss einzuziehen.
Seit der dritten Novelle des KSVG von 2007 ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit den Betriebsprüfungen betraut, um sicherzustellen, dass jeder, der freie Journalisten und Künstler beschäftigt, die Künstlersozialabgabe auch tatsächlich abführt. Bei nicht abgegebenen Meldungen, fehlenden Aufzeichnungen oder Auskunftsverweigerungen drohen Unternehmern Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Die Betriebsprüfungen erfolgen, wie zu hören ist, nicht mehr stichprobenartig, sondern flächendeckend – mit teilweise erheblichen Nachforderungen für die vergangenen Jahre.
Abgabepflichtig sind Insitutionen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, also jeder Geschäftstätige, der für seine eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit oder „um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen“, schöpferische Leistungen von selbständigen Künstlern bezieht.
Dabei ist der Rahmen dieser kommerziellen Verwertung kreativer Leistungen weit gefasst. Er erstreckt sich grundsätzlich auf alles, woraus das Unternehmen mittel- oder unmittelbar einen Nutzen zieht, von der reinen Imagepflege bis hin zur geldwerten Verkaufsoptimierung einzelner Produkte.
Von der Abgabepflicht ausgenommen sind lediglich Endverbraucher (i.d.R. Privatpersonen) und die rein private Nutzung künstlerischer Leistungen (z.B. bei rein firmeninternen Betriebsfeiern).
Die Abgabenhöhe wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2009 sind 4,4 % auf alle Entgelte, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden (einschließlich Nebenkosten, z.B. für Telefon und Material), an die KSK abzuführen. Keine Abgabepflicht besteht für Zahlungen an juristische Personen, für die vom Künstler gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, für steuerfreie Aufwandsentschädigungen (wie Reise- und Bewirtungskosten) sowie für Übungsleiterpauschalen gemäß § 3 Nr. 26 EStG.
„Nicht nur gelegentlich“ im Sinne des KSVG bedeutet, dass
a) ein durch Veranstaltungen für sich selbst werbendes Unternehmen bei mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr die Künstlersozialabgabe entrichten muss, und zwar für alle im Zusammenhang mit allen diesen Veranstaltungen an Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte.
b) ein durch andere Maßnahmen (Internetseite, Flyer, Logo-Design usw.) für sich selbst werbendes Unternehmen bereits durch eine einmal jährlich erfolgende Beauftragung künstlerischer Leistungen abgabepflichtig wird.
c) Unternehmen, die in größeren Zeitintervallen als einem Kalenderjahr künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, ebenfalls abgabepflichtig sind, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden.
Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der Künstlersozialkasse auf der Infoseite für „Unternehmen und Verwerter“.
