Wissenswertes
Veröffentlichung der Telefonnummer
06.11.2008 11:18
Nach einer Landgerichtsentscheidung, mit der sich anschließend das Oberlandesgericht Hamm und nächstinstanzlich der vom Bundesgerichtshof angerufene Europäische Gerichtshof befassen musste, muss eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum angegeben werden.
In der Sache ging es um eine Versicherungsgesellschaft, die ihre Dienstleistungen ausschließlich online anbietet und für die Erstkommunikation ein Online-Anfrageformular bereitstellt. Die Reaktionszeit betrüge 30 bis 60 Minuten für die Beantwortung von Anfragen, und diese Kommunikation erfolge direkt, also ohne zwischengeschaltete, selbstständig tätige Dritte. Die Telefonnummer des Unternehmens erhielten Kunden nach erfolgtem Vertragsabschluss.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vertrat die Auffassung, dass auch die Angabe einer Telefonnummer nötig sei, um eine "unmittelbare Kommunikation" zwischen Interessenten und Diensteanbieter zu ermöglichen, wie es im TMG steht.
Der EuGH musste sich nun mit der genauen Auslegung von Artikel 5 Abs. 1c der EU-Richtlinie 2000/31/EG sowie deren Umsetzung in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TMG befassen.
EU-Richtlinie 2000/31/EG, Art. 5 Abs. 1:
(1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht:
a) den Namen des Diensteanbieters;
b) die geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist;
c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post; [...]
Telemediengesetz § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 (BGBl. 2007 I S. 179):
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
Der EuGH kam zu folgendem Urteil:
"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (»Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr«) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht."
OLG Hamm, Urt. v. 17.03.04, 20 U 22 2/03
BGH, Beschl. v. 26.04.07, I ZR 190/04
EuGH, Urt. v. 16.10.08, C 298/07
